Integrationskurs bei geringem Integrationsbedarf
Verfasst: 19 Okt 2018, 16:21
Obwohl erst kürzlich ein neuer Post mit Bezug auf den Integrationskurs eröffnet wurde, möchte ich hier einen neuen eröffnen, da sich mein Anliegen doch etwas unterscheidet.
Meine Frau ist seit 01. September in Deutschland. Nach allen Hürden, die wir für unsere gemeinsame Zukunft überwinden mussten, kam heute ein erneuter Rückschlag. Um die Sprache schneller zu erlernen haben wir uns dazu entschlossen, dass sie den Integrationskurs, den sie bereits im letzten Jahr noch vor unserer Ehe begonnen hat, fortsetzen wird. Nun ging es darum, dass die Volkshochschule in Berlin die Kostenerstattung für meine Frau einreichen wollte. Wir sollten uns bei der Ausländerbehörde in Berlin erkundigen und das entsprechende Antragsformular anfordern. Auf Nachfrage dort erhielt ich heute die Auskunft, dass bei meiner Frau, Aufgrund ihres Hochschulabschlusses, nur ein geringer Integrationsbedarf besteht und daher kein Anspruch auf die Anteilige Kostenrückerstattung besteht. Bevor Fragen aufkommen, ja ich habe den Passus in § 44a gelesen. Dennoch sehe ich hier eine Ungleichbehandlung nach dem Gleichstellungsgesetz und suche nun nach einer Möglichkeit, die Kosten dennoch geltend zu machen. Sofern jemand ähnliche Erfahrungen gemacht hat und dennoch einen Weg gefunden hat, den Anspruch geltend zu machen, wäre ich sehr verbunden.
Der Zweite Punkt, welcher mich auch stimmt ist, dass sogar bei der steuerlichen Geltendmachung Unterschiede gemacht werden. Sofern meine Frau verpflichtet wäre den Kurs zu machen hätten, wir den Anspruch die Kosten als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Da dies jedoch auf freiwilliger Basis geschieht sind das Kosten zur Verbesserung der Lebensführung, welche nicht abgesetzt werden können.
Ich möchte hier nicht mein Leid klagen und wir werden die Kosten selbstverständlich dennoch übernehmen. Allerdings hätte ich mir ein wenig Unterstützung von BAMF und Ausländerbehörde gewünscht zumal die Förderung der Integration ausdrücklich erwünscht und gefördert werden soll. Vielleicht weiß jemand, inwiefern Alternativen vorhanden sind.
Meine Frau ist seit 01. September in Deutschland. Nach allen Hürden, die wir für unsere gemeinsame Zukunft überwinden mussten, kam heute ein erneuter Rückschlag. Um die Sprache schneller zu erlernen haben wir uns dazu entschlossen, dass sie den Integrationskurs, den sie bereits im letzten Jahr noch vor unserer Ehe begonnen hat, fortsetzen wird. Nun ging es darum, dass die Volkshochschule in Berlin die Kostenerstattung für meine Frau einreichen wollte. Wir sollten uns bei der Ausländerbehörde in Berlin erkundigen und das entsprechende Antragsformular anfordern. Auf Nachfrage dort erhielt ich heute die Auskunft, dass bei meiner Frau, Aufgrund ihres Hochschulabschlusses, nur ein geringer Integrationsbedarf besteht und daher kein Anspruch auf die Anteilige Kostenrückerstattung besteht. Bevor Fragen aufkommen, ja ich habe den Passus in § 44a gelesen. Dennoch sehe ich hier eine Ungleichbehandlung nach dem Gleichstellungsgesetz und suche nun nach einer Möglichkeit, die Kosten dennoch geltend zu machen. Sofern jemand ähnliche Erfahrungen gemacht hat und dennoch einen Weg gefunden hat, den Anspruch geltend zu machen, wäre ich sehr verbunden.
Der Zweite Punkt, welcher mich auch stimmt ist, dass sogar bei der steuerlichen Geltendmachung Unterschiede gemacht werden. Sofern meine Frau verpflichtet wäre den Kurs zu machen hätten, wir den Anspruch die Kosten als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Da dies jedoch auf freiwilliger Basis geschieht sind das Kosten zur Verbesserung der Lebensführung, welche nicht abgesetzt werden können.
Ich möchte hier nicht mein Leid klagen und wir werden die Kosten selbstverständlich dennoch übernehmen. Allerdings hätte ich mir ein wenig Unterstützung von BAMF und Ausländerbehörde gewünscht zumal die Förderung der Integration ausdrücklich erwünscht und gefördert werden soll. Vielleicht weiß jemand, inwiefern Alternativen vorhanden sind.