russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort?
russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort?
Hallo Leute!
Leider habe ich zu meiner Problematik im Internet nicht wirklich etwas brauchbares gefunden und frage deshalb bei euch nach. ich habe vor 3 Wochen geheiratet (eine Russin) und nun haben wir versucht für sie Sozialleistungen zu bekommen. Das Arbeitsamt hatte uns zurückgewiesen und gesagt das sie die ersten 3 Monate keinen Anspruch auf ALG2 hat laut SGB2 §7. Jedoch finde ich an dem Paragraphen nichts was mir sagt dass meine Frau keinen Anspruch hätte. Ich hatte auch noch irgendwo gelesen dass in den ersten 3 Monaten dann das Sozialamt zuständig sei. Doch da war ich heute und mir wurde gesagt das Arbeitsamt ist zuständig.
Es kann nicht sein dass meine Frau die ersten 3 Monate keine Leistungen bekommt. Hat meine frau durch die Hochzeit mit mir nicht automatisch die selben Ansprüche und Rechte wie ich? (ich bin Deutscher).
Leider habe ich zu meiner Problematik im Internet nicht wirklich etwas brauchbares gefunden und frage deshalb bei euch nach. ich habe vor 3 Wochen geheiratet (eine Russin) und nun haben wir versucht für sie Sozialleistungen zu bekommen. Das Arbeitsamt hatte uns zurückgewiesen und gesagt das sie die ersten 3 Monate keinen Anspruch auf ALG2 hat laut SGB2 §7. Jedoch finde ich an dem Paragraphen nichts was mir sagt dass meine Frau keinen Anspruch hätte. Ich hatte auch noch irgendwo gelesen dass in den ersten 3 Monaten dann das Sozialamt zuständig sei. Doch da war ich heute und mir wurde gesagt das Arbeitsamt ist zuständig.
Es kann nicht sein dass meine Frau die ersten 3 Monate keine Leistungen bekommt. Hat meine frau durch die Hochzeit mit mir nicht automatisch die selben Ansprüche und Rechte wie ich? (ich bin Deutscher).
- CSB_Wolf
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Re: russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort
Theoretisch hat sie die selben Rechte wie Du, aber wie es im einzelnen genau in der Praxis gehandhabt wird kann ich dir nicht sagen, vielleicht kennt sich hier ein anderer Bordie besser aus.
Hast Du Arbeit ?
Gruss
wolf
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wolf
Re: russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort
Wo habt ihr geheiratet?
Hat sie eine AE?
Ist sie in D gemeldet?
Hat sie eine AE?
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"Each one hopes that if he feeds the crocodile enough, the crocodile will eat him last."
W. Churchill (1940)
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Re: russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort
Wir haben in Deutschland geheiratet. Sie hat eine AE und sie ist auch hier gemeldet. Ich bin STudent und beziehe nur Bafög.
- CSB_Wolf
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Re: russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort
Normal sollte deine Frau mit Aufenthaltsbewilligung auch sofort Anspruch auf Sozialleistungen haben. Ich kenn mich da leider nicht damit aus. Vielleicht ist es am besten wenn Du hier mal deine Frage reinstellst: http://www.info4alien.de/ die kennen sich mit so zimlich allem aus was anfällt.
Gruss
wolf
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Re: russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort
Hallo,
nun noch mal kurz sortieren... was heißt das Arbeisamt hat euch zurückgewiesen? Hab ihr es beantragt und einen Ablehungsbeschied bekommen? Ich gehe mal davon aus das nicht, denn der §7 SGB II findet da keine Anwendung und § 8 SGB II passt auch bei Ihr. Solltet ihr einen schriftlichen Bescheid bekommen haben, unbedingt einen Widerspruch formulieren...
Ich denke aber es war nur mündlich oder?! Klingt für mich nach Abwimmeln.( was sehr häufig passiert da ich mich damit berufliche auseinander setzte)
Der Verweiß auf SGB XII ist imho Schwachsinn, da sie die Vorraussetzungen (meiner Meinung nach) nach SGB II erfüllt und Sozialhilfe nachrangig gewährt wird. (Subsidaritätsprinzip)
Lass dir nichts erzählen. Es muss alles schriftlich laufen sonst hast du NICHTS in der Hand. Wenn die Damen und Herren sich quer stellen, unbedingt Namen et geben lassen...
PS: in welcher Stadt lebst du?
nun noch mal kurz sortieren... was heißt das Arbeisamt hat euch zurückgewiesen? Hab ihr es beantragt und einen Ablehungsbeschied bekommen? Ich gehe mal davon aus das nicht, denn der §7 SGB II findet da keine Anwendung und § 8 SGB II passt auch bei Ihr. Solltet ihr einen schriftlichen Bescheid bekommen haben, unbedingt einen Widerspruch formulieren...
Ich denke aber es war nur mündlich oder?! Klingt für mich nach Abwimmeln.( was sehr häufig passiert da ich mich damit berufliche auseinander setzte)
Der Verweiß auf SGB XII ist imho Schwachsinn, da sie die Vorraussetzungen (meiner Meinung nach) nach SGB II erfüllt und Sozialhilfe nachrangig gewährt wird. (Subsidaritätsprinzip)
Lass dir nichts erzählen. Es muss alles schriftlich laufen sonst hast du NICHTS in der Hand. Wenn die Damen und Herren sich quer stellen, unbedingt Namen et geben lassen...
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помню айнц цвай полицай. все там с ума сходили. Под самогон...
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Re: russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort
Das ist bei dieser Behörde gang und gebe.Saboteur hat geschrieben: Ich denke aber es war nur mündlich oder?! Klingt für mich nach Abwimmeln.( was sehr häufig passiert da ich mich damit berufliche auseinander setzte)
@ Tiakaniz
Bestehe auf einen "Widerspruchsfähigen schriftlichen Bescheid", das ist ganz wichtig und nimm jemanden als Zeuge mit bei einem persönlichem Gespräch. Wenn Du Bafög bekommst, dann hast Du Anrecht auf einen Beratungsschein für einen Anwalt, den beim Amtsgericht holen, kostet 8.-- bis 10,.. Euro und dann zu einem Anwalt für Sozialrecht.
Gruss
wolf
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Re: russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort
jupp, leider!CSB_Wolf hat geschrieben:Das ist bei dieser Behörde gang und gebe.Saboteur hat geschrieben: Ich denke aber es war nur mündlich oder?! Klingt für mich nach Abwimmeln.( was sehr häufig passiert da ich mich damit berufliche auseinander setzte)
GENAU! und nicht verarschen lassen! Frag hier und da sowieso lieber 1000x nach auch wenn du dir doof vorkommst... Und vergiss die Hotline - da sagen dir 3 Leute 3 Wege und Bestimmungen... und du hast nichts schriftlich. Was anderese zählt bei diesem SCH****amt (ich weiß, nicht nur bei diesem :P) leider nicht...@ Tiakaniz
Bestehe auf einen "Widerspruchsfähigen schriftlichen Bescheid", das ist ganz wichtig und nimm jemanden als Zeuge mit bei einem persönlichem Gespräch...
Gruss
wolf
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Re: russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort
Hallo,
ich denke, das Sozialamt wäre für die ersten 3 Monate die richtige Adresse. Bei info4alien hab ich dazu gefunden:
(http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/ ... 545208/4#4 , in Deinem Fall den "Mann" mit "Frau" vertauschen)
Zitat:
Die ARGE hat sich nicht korrekt verhalten. - Zwar ist es richtig, dass Dein Mann zunächst kein ALG II beanspruchen kann, aber die ARGE hätte Euren Antrag annehmen und an das Sozialamt weiterleiten müssen.
Hintergrund ist folgender:
Es ist so, dass nach § 7 (1) Satz 2 SGB II für neu eingereiste Ausländer tatsächlich die ersten 3 Monate ab EINREISE (nicht ab Anmeldung beim Einwohneramt, Antragstellung usw.!) kein ALG II beansprucht werden kann. Maßgeblich wäre also im schlimmsten Fall, hier das Einreisedatum - ggf durch eidesstattliche Versicherung, Tickets usw. - nachzuweisen.
Für den 3-Monatszeitraum kann aber von Deinem Mann bei nachgewiesenem Bedarf Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII beansprucht werden. Du selbst müsstest weiter ALG II bekommen. Die Höhe beider Leistungen ist betragsmäßig identisch. Der Antrag für Deinen Mann dürfte, wenn Ihr ihn bei der ARGE und nicht beim Sozialamt stellt allerdings von der ARGE nicht einfach abgelehnt werden, sondern müsste - für den Dreimonatszeitraum - ggf. an das zuständige Sozialamt weitergeleitet werden siehe: § 16 Abs. 1 SGB I. Beim Sozialamt gilt der Antrag gemäß § 16 Abs. 1 SGB I an dem Tag als gestellt, an dem er bei der ARGE eingegangen ist.
Ist der 3-Monatszeitraum vorbei, bekommt auch Dein Mann bei nachgewiesenem Bedarf ALG II!!!
Die Aussage Eures Sozialamtes ist gänzlich verkehrt - sie hat nur die Leistungsberechtigten nach dem vierten Kapitel des SGB XII im Blick. Bei diesen geht es in der Tat um Leistungen der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung.
Bei Deinem Mann würde es aber um Leistungen der Sozialhilfe gehen. - Und da § 7 (1) Satz 2 SGB II für Deinen Mann einen Leistungsausschluss für die ersten drei Monate bestimmt, bleiben ihm bei nachgewiesenem Bedarf nur die Leistungen der Sozialhilfe, für die er gemäß § 19 (1) Satz 1 SGB XII leistunsgberechtigt wäre.
ich denke, das Sozialamt wäre für die ersten 3 Monate die richtige Adresse. Bei info4alien hab ich dazu gefunden:
(http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/ ... 545208/4#4 , in Deinem Fall den "Mann" mit "Frau" vertauschen)
Zitat:
Die ARGE hat sich nicht korrekt verhalten. - Zwar ist es richtig, dass Dein Mann zunächst kein ALG II beanspruchen kann, aber die ARGE hätte Euren Antrag annehmen und an das Sozialamt weiterleiten müssen.
Hintergrund ist folgender:
Es ist so, dass nach § 7 (1) Satz 2 SGB II für neu eingereiste Ausländer tatsächlich die ersten 3 Monate ab EINREISE (nicht ab Anmeldung beim Einwohneramt, Antragstellung usw.!) kein ALG II beansprucht werden kann. Maßgeblich wäre also im schlimmsten Fall, hier das Einreisedatum - ggf durch eidesstattliche Versicherung, Tickets usw. - nachzuweisen.
Für den 3-Monatszeitraum kann aber von Deinem Mann bei nachgewiesenem Bedarf Sozialhilfe nach dem 3. Kapitel SGB XII beansprucht werden. Du selbst müsstest weiter ALG II bekommen. Die Höhe beider Leistungen ist betragsmäßig identisch. Der Antrag für Deinen Mann dürfte, wenn Ihr ihn bei der ARGE und nicht beim Sozialamt stellt allerdings von der ARGE nicht einfach abgelehnt werden, sondern müsste - für den Dreimonatszeitraum - ggf. an das zuständige Sozialamt weitergeleitet werden siehe: § 16 Abs. 1 SGB I. Beim Sozialamt gilt der Antrag gemäß § 16 Abs. 1 SGB I an dem Tag als gestellt, an dem er bei der ARGE eingegangen ist.
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Bei Deinem Mann würde es aber um Leistungen der Sozialhilfe gehen. - Und da § 7 (1) Satz 2 SGB II für Deinen Mann einen Leistungsausschluss für die ersten drei Monate bestimmt, bleiben ihm bei nachgewiesenem Bedarf nur die Leistungen der Sozialhilfe, für die er gemäß § 19 (1) Satz 1 SGB XII leistunsgberechtigt wäre.
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Re: russische Ehefreau: Anspruch auf Sozialleistungen sofort
Das gibt der § 7 SGB II meiner Meinung nach überhaupt nicht her... in dem von dir geposteten Beitrag wurde er ja auch von dem Sozialamt wieder weggeschickt... aber der Link ist trotzdem interessant. Vllt. sollte da der Nachfrager mal anknüpfen?!lausi hat geschrieben: Es ist so, dass nach § 7 (1) Satz 2 SGB II für neu eingereiste Ausländer tatsächlich die ersten 3 Monate ab EINREISE (nicht ab Anmeldung beim Einwohneramt, Antragstellung usw.!) kein ALG II beansprucht werden kann....
Darüber hinaus ist der oben genannte Fall nicht vergleichbar - da dort nur ein 3monatsVisum vorlag... hier allerdings AE...
Es wird auf jeden Fall spannend...
Also mein Tipp bleibt:
- uns mehr Infos geben
- ALG II beim Jobcenter beantragen
- Bescheid abwarten
- bei Ablehung Begründung prüfen und ggf. widersprechen
- beim abgelehnten Widerspruch wieder Begründung prüfen und ggf. Rechtsbeistand holen
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