Nikolaus hat geschrieben:
Ich weiss nicht, woher Du Deine "Uebersetzung" dieses Satzes genommen hast, aber sie ist natuerlich einfach voellig falsch.[...] Am besten ist, Du laesst Dir zumindest die vollstaendigen Artikel 55 und 56 der russischen Verfassung mal kompetent uebersetzen.
Die Übersetzung stammt vom Lehrstuhl Prof. Dr. Martin Fincke, Passau, einem Mitglied des Institutes für Ostrecht in München
http://www.ostrecht.de/index.php?id=121
Sie ist hier
http://www.constitution.ru/de/index.htm veröffentlicht. Ich hab mal unterstellt, dass das sehr sorgfältig übersetzt wurde, und zwar vorallem mit dem rechtlichen Backgroundwissen und nicht wortwörtlich unter möglicher Verzerrung des Rechtsgehaltes. Eine Übersetzung von Gesetzen erfordert immer eine Rechtsvergleichung, um den Gehalt richtig in der anderen Sprache und dem anderen Rechtsraum erfassbar zu machen.
Klar ist auch, dass die Richterin die "Kunst" der Pussies, wie wohl die meisten Nichtkuenstler - ich uebrigens auch, offenbar nicht erkannt und deshalb in ihrem Urteil nicht beruecksichtigt hat.
Ist schon richtig, dass das nicht jedermanns Geschmack ist und mit einem konventionellen Kunstbegriff (Mona Lisa etc.) nicht im Einklang steht. Aber richtig ist eben auch, dass Kunst sehr weitgefasst sein kann und muß, um sich frei entfalten zu können und um der Gesellschaft den Spiegel vorhalten zu könen, wenn sie nicht bloß l'art pour l'art sondern kritische Kunst sein will.
Hier ist dazu (wen es interessiert) die sehr gute Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus 1984
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv067213.html zu Berthold Brechts äußerst provokativer Aktion während des damaligen Bundestagswahlkampf, als F.J. Strauß zum Kanzler kanditierte. Brecht wurde dafür wegen Beleidigung von F.J.S. gerichtlich verurteilt, seine Revision dagegen wurde als offensichtlich aussichtslos verworfen, aber vor dem Verfassungsgericht setzte er sich schliesslich so durch, dass der Fall von vorne neu verhandelt werden mußte, unter Berücksichtung des Verfassungsranges der Kunst.
Das Verfassungsgericht erklärte es für möglich, dass die Aktion unter den schrankenlosen Schutz der Kunstfreiheit stand.
Ein sehr interessanter Satz auch für unseren hier diskutierten Pussy Riot Fall ist folgendes Zitat des BVerfG:
Bei der strafrechtlichen Sanktion einer Handlung, für welche die Garantie der Kunstfreiheit in Frage steht, kommt die Gefahr hinzu, daß die negativen Auswirkungen für die Ausübung dieser wegen ihrer besonderen Bedeutung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleisteten Freiheit über den konkreten Fall hinausgehen. Bei dieser Sachlage kann das Bundesverfassungsgericht seine Überprüfung nicht auf die Frage beschränken, ob die angegriffenen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Ebensowenig können einzelne Auslegungsfehler außer Betracht bleiben
Zum Thema, was Kunst ist, heißt es sehr klug:
Daß in der Kunsttheorie jeglicher Konsens über objektive Maßstäbe fehlt, hängt allerdings auch mit einem besonderen Merkmal des Kunstlebens zusammen: die "Avantgarde" zielt gerade darauf ab, die Grenzen der Kunst zu erweitern. Dies und ein weitverbreitetes Mißtrauen von Künstlern und Kunsttheoretikern gegen starre Formen und strenge Konventionen sind Eigenheiten des Lebensbereichs Kunst, welche zu respektieren sind und bereits darauf hindeuten, daß nur ein weiter Kunstbegriff zu angemessenen Lösungen führen kann.
Und das war die Auffassung des Verfassungsgerichtes schon von vor fast 20 Jahren! Man stelle sich eine solche Entscheidung mit einer solchen Begründung des russischen Verfassungsgerichtes vor. Ich wäre gelinde gesagt begeistert.
Ich hab mir übrigens gestern auf youtoube nochmal das Video angesehen und muss sagen, ich finde die Aktion eigentlich inzwischen ziemlich interessant. Gerade durch die krassen Schnitte zwischen der liturgischen Musik mit gebetsmühlenartigem, rückwärtsgerichteten, doktriniertem Inhalt und der schrillen Punk Musik wird doch ziemlich drastisch der Unterschied zwischen dem starren alten unterwürfigen Russland und dem neuen jungen aufbegehrenden Russland herausgearbeit. Für mich ist die Beeinträchtigung des geweihten Ortes (unter dem sich eine Tiefgarage, Konferenzräume und angeblich auch eine Obladenfabrik befindet) daher in diesem speziellen Fall nicht von vornherein unakzeptabel. Meine frühere Beurteilung nehme ich insofern zurück. Ich erwarte, dass sich das russische Verfassungsgericht mit dieser Frage unvoreingenommen auseinandersetzt!