Nikolaus hat geschrieben:
Da bin ich natuerlich in jeder Hinsicht einverstanden, und deshalb wurde dort auch richtig uebersetzt "Schutz der Grundlagen der Verfassungsordnung". Jetzt wundere ich mich noch mehr, woher Deine "Uebersetzung" stammt ...

Und warum Du die uebrigen Saetze der beiden Artikel geflissentlich in Deinen Betrachtungen ignoriert hast ...
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Hab ich nicht ignoriert, ist einfach nicht maßgeblich. Art. 56 betrifft die Situation des Ausnahmezustandes, in dem sich Russland gott lob wegen den Pussies nicht gleich versetzt hat
Art. 55 lautet im vollen Wortlaut:
1. Die Aufzählung der Grundrechte und Grundfreiheiten in der Verfassung der Rußländischen Föderation darf nicht als Verneinung oder Schmälerung anderer allgemein anerkannter Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers ausgelegt werden.
2. In der Rußländischen Föderation dürfen keine Gesetze erlassen werden, die die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers aufheben oder schmälern.
3. Die Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers können durch Bundesgesetz nur in dem Maße eingeschränkt werden, wie dies zum Schutz der Grundlagen der Verfassungsordnung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer sowie zur Gewährleistung der Landesverteidigung und Staatssicherheit notwendig ist.
Ziff 1. ist aus meiner Sicht bereits eine sehr fragwürdige Einschränkung des Wertes der Verfassung. Hier ist der Vorbehalt formuliert, dass die Grundrechte nicht "allgemein anerkannte REchte und Freiheiten" einschränken dürfe. Also gemeint sind da offensichtlich Rechte, die keinen Verfassungsrang haben, aber "allgemein anerkannt sind". So wie das formuliert ist, gehen diese sonstigen Rechte (welche sollen das den sein?) den Verfassungsrechten sogar vor. Sehr seltsam. Korruption könnte man meinen, sei in einigen Bereichen ein solches allgemein anerkanntes Recht....
Ziff. 2 ist eine Leerstelle. Dieser Satz hat für sich betrachtet keinerlei Aussagegehalt, denn er nennt ja nicht die Rechte, die er
uneingeschränkt garantiert. Wie wir in Ziff. 1 gesehen haben, können jedenfalls nicht die Grundrechte gemeint sein.
Ziff. 3 ist der russische Gesetztesvorbehalt. Auch er erlaubt den Eingriff in alle (!) Grundrechte zum Schutz von u.a. Moral (?) und Rechten und Interessen anderer (?). Gummi Gummi, sag ich da bloß....