Gunnar hat geschrieben:
Art. 55 lautet im vollen Wortlaut:
1. Die Aufzählung der Grundrechte und Grundfreiheiten in der Verfassung der Rußländischen Föderation darf nicht als Verneinung oder Schmälerung anderer allgemein anerkannter Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers ausgelegt werden.
Ziff 1. ist aus meiner Sicht bereits eine sehr fragwürdige Einschränkung des Wertes der Verfassung. Hier ist der Vorbehalt formuliert, dass die Grundrechte nicht "allgemein anerkannte REchte und Freiheiten" einschränken dürfe. Also gemeint sind da offensichtlich Rechte, die keinen Verfassungsrang haben, aber "allgemein anerkannt sind". So wie das formuliert ist, gehen diese sonstigen Rechte (welche sollen das den sein?) den Verfassungsrechten sogar vor. Sehr seltsam. Korruption könnte man meinen, sei in einigen Bereichen ein solches allgemein anerkanntes Recht....
Also ich würde die Ziffer 1 so verstehen, dass eine solche Aufzählung nicht als Argument missbraucht werden kann/soll, dass das "alles" ist.
Also wenn ein anderes, allgemein anerkanntes Recht nicht auf dieser Liste ist, so ist das kein Argument gegen dieses andere Recht. Die Unvollständigkeit bzw. eventuell vorhandene Detailierung der Liste kann also nicht verwendet werden, um andere Rechte zu verneinen (weil es nicht aufgeführt ist) oder zu schmälern (weil vielleicht nur ein Spezialfall aufgeführt ist).
Wobei ich dir recht gebe, dass z.B. besonders der Teil "anderer allgemein anerkannter Rechte und Freiheiten" eher aus weicherem Material besteht.
Aber sowas ist wahrscheinlich manchmal einfach nicht anders möglich.
Bei den Ziffern 2 und 3 ist mir der Unterschied nicht so klar. Ist da ein Unterschied zwischen "aufheben oder schmälern" und "eingeschränkt" zu verstehen, oder ist der Unterschied zwischen "In der Rußländischen Föderation" und "Bundesgesetz"?
Weil sich ansonsten die beiden Ziffern irgendwie widersprechen. Weil "einschränken" und "schmälern" doch sehr ähnliche Tatbestände sind...
"Each one hopes that if he feeds the crocodile enough, the crocodile will eat him last."
W. Churchill (1940)