Durch Zufall bin ich in der
taz auf folgenden Satz gestoßen:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz sieht heute schon vor, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht, wenn ein Deutscher in die Streitkräfte eines anderen Staates eintritt, dessen Staatsangehörigkeit er auch besitzt.
Und im
Staatsangehörigkeitsgesetz steht wirklich ziemlich klar:
§ 17
(1) Die Staatsangehörigkeit geht verloren
[...]
5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28)
In jenem § 28 steht aber zum Glück:
§ 28
Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.
Nun frage ich mich aber dennoch, wie diese "freiwillige Verpflichtung" definiert ist. Auch die allgemeine Wehrpflicht könnten meine deutsch-russischen Söhne durch einen Deutschland-Aufenthalt in den fraglichen Jahren umgehen ...